Weitere Änderungen und Vereinfachungen bei der Förderung im Forstbereich II


Rundmail des WBV Sachsen-Anhalt vom 25.05.2020

Waldbesitzerverband

Aktuelle Informationen für unsere Mitglieder


Sehr geehrte Mitglieder,

folgende weitere Änderungen und Vereinfachungen im Bereich der Forstförderung sind in den ersten Monaten des Jahres 2020 unter Mitwirkung des Waldbesitzerverbandes umgesetzt worden bzw. ergeben sich noch im Laufe der nächsten Monate:

HINWEISE ZUM WALDUMBAU (Richtlinie Forst 2019 – Teil A)

Vereinfachter Waldbewirtschaftungsplan; bisher musste als Zuwendungsvoraussetzung bei einer Forstbetriebsgröße ab 30 ha bis 500 ha ein vereinfachter Waldbewirtschaftungsplan, größer 100 ha eine Forsteinrichtung oder etwas Gleichwertiges vorgelegt werden.

Ab den nächsten Antragstichtagen am 30.06.2020 (Herbstaufforstungen 2020) und 31.08.2020 (Frühjahrsaufforstungen 2021) soll gelten, dass

  • ab 100 ha (bisher ab 30 ha) bis 500 ha ein vereinfachter Waldbewirtschaftungsplan

(Achtung die Regelung ist noch nicht veröffentlicht! Voraussichtliche Verkündung soll Anfang Juni 2020 erfolgen),

  • ab 500 ha eine Forsteinrichtung oder etwas Gleichwertiges vorgelegt werden müssen.
  • oder alternativ ein Zertifizierungsnachweis (siehe Richtlinie Forst 2019 – Teil A Nr.7.2), wenn Forstbetriebe ab 100 ha bzw. 500 ha bspw. bei PEFC, FSC o.ä. teilnehmen. Die Kopie der Zertifizierungsurkunde reicht aus; ein vereinfachter Waldbewirtschaftungsplan oder eine Forsteinrichtung muss dann nicht zusätzlich vorgelegt werden!

‒ Weiterhin ist geplant, dass die vorstehenden Zuwendungsvoraussetzungen auch für die Förderung der Waldumweltmaßnahmen (Biotopbäume, Totholz usw.) gelten sollen. Sobald dies rechtskräftig ist, berichten wir erneut.

WALDSCHUTZ-RICHTLINIE

Mittel fließen in Sachsen-Anhalt ab

Im Dezember 2018 wurden mit Maßnahmengruppe 5F im GAK-Rahmenplan auf Bundesebene Fördertatbestände zum Waldschutz eingeführt. Trotz verzögertem Inkrafttreten, der zur Umsetzung erforderlichen Richtlinie in Sachsen-Anhalt Ende Juli 2019, sind die für Sachsen-Anhalt vorgesehenen Mittel für 2019 und 2020 weitgehend abgeflossen, sodass beim BMEL bereits zusätzliche Mittel angefordert wurden.

Dieser schnelle Mittelabfluss zeigt den dringenden Bedarf der Forstbetriebe in Sachsen-Anhalt im Bereich Waldschutz auf, der aktuell besteht, bzw. sich auch seit 2017 aufgestaut hat. Die Umsetzung von ähnlichen EU-Programmen, die für Sachsen-Anhalt vorgesehen waren, wurde 2016/2017 vom zuständigen Ministerium abgelehnt.

Geplanter Wegfall der De-minimis-Grenze

‒ Nach aktuellem Stand darf Antragstellern eine Zuwendung von maximal 200.000 EUR innerhalb von 3 Jahren bewilligt werden. Größere Forstbetriebe, deren Hauptbaumart bspw. Fichte war, haben die Grenze bereits mit ihrem ersten Antrag bzw. Anträgen erreicht.

‒  Aus diesen Gründen hat das BMEL Ende 2019 bei der EU-Kommission eine Notifizierung beantragt, die bei Genehmigung der EU-Kommission dazu führt, dass die De-minimis-Regelungen entfallen. Die EU-Kommission wird die Genehmigung voraussichtlich bis Juli 2020 erteilen, sodass nach Anpassung der des GAK-Rahmenplanes bzw. der Waldschutz-Richtlinie mit einer Anwendung ab August/September 2020 gerechnet werden kann.

Weiteres Vorgehen

‒ Betriebe die bereits Ende 2019 oder Anfang 2020 die De-minimis-Grenze erreicht haben, können weitere Anträge mit den entsprechenden laufenden Holzbüchern und Dienstleisterrechnungen vorbereiten. Diese dürfen dann aber erst nach Wegfall der De-minimis-Grenze bewilligt und später mit Einreichung des Zahlantrages ausgezahlt werden.

‒ Wichtig hierbei ist, dass die Fördermaßnahme nach der Antragstellung noch nicht beendet sein darf. Mit Einreichung des Zahlantrages muss mindestens ein Holzbuch dabei sein, welches ein späteres Datum (Datum Einschlagsbeginn) als der Förderantrag trägt.

Auch wenn dieses Vorgehen bürokratisch wirkt, ist es jedoch auf diese Weise möglich sicherzustellen, dass sämtliche Holzbücher mit Kalamitätsholz aus dem 1. Halbjahr 2020, welche die De-minimis-Grenze überschritten hätten, noch gefördert werden können.

EINSATZ VON FÖRDERBERATERN IN ALLEN ÄLFF

Pilotprojekt im Bereich der Forstförderung

‒  In allen ÄLFF werden im Laufe des Jahres 2020 Mitarbeiter zur Beratung und Unterstützung bei der Beantragung von Fördermitteln eingesetzt.

Je ALFF soll mindestens ein erfahrener Mitarbeiter den Antragstellern oder potenziellen Antragstellern zur Verfügung stehen

‒  Die Unterstützung im Rahmen dieses Pilotprojektes ist kostenfrei.

‒ Für den Bereich des ALFFs Altmark startet die Maßnahme bereits im Mai 2020. Hier ansässige Forstbetriebe oder Forstbetriebsgemeinschaften können sich an die in dem Infoblatt genannten Kontaktdaten wenden.

Ansprechpartner Forstliche Förderung 

ALLF_Altmark_Info_Beratung_Waldbesitzer

Mit freundlichen Grüßen

Gordon Preetz